Rz. 32

Dem Auskunftsersuchen nach § 117 hat (auch wenn es sich bei der hier vertretenen Auffassung nicht um einen Verwaltungsakt handelt) eine Anhörung entsprechend § 24 Abs. 1 SGB X vorauszugehen (BayVGH, Beschluss v. 10.3.2003, 12 ZB 02.2679). Ist die Anhörung des Leistungsberechtigten unterblieben, darf sich darauf der Drittschuldner im Prozess gegen die Überleitung jedoch nicht berufen (OVG Hamburg, Beschluss v. 18.8.1986).

 

Rz. 33

Leistungen können nicht pauschal mit der Begründung abgelehnt werden, dass ein zur Auskunft Verpflichteter die Auskunft verweigert habe. Es gelten jedoch die Regeln der Mitwirkungspflicht nach § 66 SGB I (gerichtet an den/die Hilfesuchende/n) sowie der materiellen Beweislast. Können daher wegen einer verweigerten Auskunft die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sozialhilfeleistung nicht festgestellt werden, so muss die Leistung, wenn die einzelnen begünstigenden Tatsachen nicht mit anderen Beweismitteln im Wege der Amtsermittlung beweisbar sind, nach den Regeln der materiellen BeweisIast abgelehnt werden.

 

Rz. 34

In Eilfällen ist erforderlichenfalls vorläufig Hilfe zu gewähren. Dies kann bis zur Klärung des Sachverhalts in Form der darlehensweisen Bewilligung nach §§ 37, 38 geschehen. Stellt sich heraus, dass keine darlehensweise Hilfe, sondern Hilfe ohne eine Verpflichtung zum Aufwendungsersatz zu gewähren war, muss der ursprüngliche Verwaltungsakt nach § 45 SGB X für den betreffenden Bezugszeitraum entsprechend geändert werden.

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