Rz. 6

Nach Nr. 1 der Regelung sind rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach § 44 Abs. 1 und 2 SGB X nicht später als 4 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird. Hintergrund dieser neuen Regelung sind nach der Gesetzesbegründung die Entscheidungen des BSG v. 12.12.1996 (11 RAr 31/96) und v. 13.2.2014 (B 4 AS 19/13 R), nach denen die auf 4 Jahre verkürzte Frist nach § 44 Abs. 2 SGB X auf nicht begünstigende Verwaltungsakte, die insbesondere die Aufhebung, Erstattung und den Ersatz von bereits erbrachten Leistungen verfügen, keine Anwendung findet (BT-Drs. 17/8909 S. 37). Dies hat zur Folge, dass solche Verwaltungsakte 30 Jahre lang verpflichtend zu prüfen und ggf. zurückzunehmen und bereits beglichene Forderungen zurückzuzahlen sind. Dieses Ergebnis sei, so die Gesetzesbegründung, für den Bereich der Fürsorgeleistungen unbefriedigend (BT-Drs. 17/8909 S. 37).

Nach Nr. 2 der Vorschrift tritt an die Stelle des in § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X festgelegten Zeitraums von 4 Jahren ein solcher von einem Jahr.

Die Einschränkung des § 44 SGB X durch § 116a SGB XII muss auch für § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 3 SGB X (Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zugunsten des Betroffenen mit Wirkung für die Vergangenheit) gelten, denn diese Regelung verweist auf § 44 Abs. 4 SGB X, der jedoch wiederum durch § 116a begrenzt wird.

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