Rz. 2

In § 110 wird der Umfang der Kostenerstattung zwischen den Sozialhilfeträgern, also hinsichtlich der §§ 106 bis 108 geregelt.

Abs. 1 bestimmt die Grundsätze: Nur die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten und auch nur dann, wenn die Leistung rechtmäßig gewährt wurde; dabei gelten die am Aufenthaltsort bestehenden Leistungsgrundsätze.

Abs. 2 enthält eine Bagatellgrenze von 2.560,00 EUR, unterhalb der grundsätzlich keine Kostenerstattung stattfindet, es sei denn, dass ein Fall vorläufiger Eintrittspflicht i. S. d. § 98 Abs. 2 Satz 3 vorliegt.

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