Rz. 2

Die Vorschrift des § 11 enthält eine umfassende und gebündelte Regelung über die Beratung und Unterstützung von Leistungsberechtigten nach dem SGB XII mit dem Ziel, den Leistungsberechtigten eine aktive Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, z. B. durch gesellschaftliches Engagement oder auch durch eine freiwillige Aufnahme einer Tätigkeit. Durch den Wegfall der vormals in Abs. 3 Satz 2 und Satz 3, Abs. 4 enthaltenen Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit und des damaligen Begriffs der "Aktivierung" in der gesetzlichen Überschrift wird verdeutlicht, dass der Gesetzgeber in Abweichung zu den Grundsätzen des "Förderns und Forderns" in §§ 2, 14 SGB II bei Leistungsberechtigten nach dem SGB XII nicht primär auf die Erzielung von bedarfsdeckendem Einkommen und damit die Verringerung der Hilfebedürftigkeit abzielt, sondern auf die freiwillige Ausübung einer (ehrenamtlichen) Betätigung, die im Interesse des Sozialhilfebeziehers liegt. Die Beratungs- und Unterstützungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers geht in § 11 über die allgemeinen Verpflichtungen aus dem SGB I (§§ 14 ff. SGB I) hinaus und ergänzt diese (vgl. Berlit, in: Sozialgesetzbuch XII – Sozialhilfe, Lehr- und Praxiskommentar, 12. Aufl. 2020, § 11 Rz. 2). Sie gilt für alle Leistungen der Sozialhilfe, also nicht nur für den Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt (Dauber, in: Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II, Sozialgesetzbuch XII, Bd. 1, Stand: 06/2023, § 11 Rz. 2; Streichsbier, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII – Sozialhilfe, Kommentar, 8. Aufl. 2024, § 11 Rz. 1).

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