Rz. 11

Die Vorschrift enthält keine formellen Anforderungen an die Gestaltung der Arbeitsgemeinschaften. Es ist daher sowohl möglich, nur eine Arbeitsgemeinschaft zu errichten, als auch mehrere Arbeitsgemeinschaften mit spezifischen Kompetenzbereichen zu bilden (so auch Wiesner/Wapler/Schön, 6. Aufl. 2022, SGB VIII, § 78 Rz. 4). Die Arbeitsgemeinschaften können auch dauerhaft oder projektbezogen, örtlich oder überörtlich eingerichtet werden. Es ist außerdem möglich, den Arbeitsgemeinschaften eine Rechtsform zu geben, beispielsweise die eines Vereins, einer GbR oder einer GmbH (Janda, in: BeckOGK, Stand: 1.2.2024, SGB VIII, § 78 Rz. 10). Das Gesetz räumt insofern einen großen Gestaltungsspielraum ein.

 

Rz. 12

Man wird allenfalls eine gewisse Stetigkeit hinsichtlich der Organisation und Dauer voraussetzen müssen, um das Bestehen einer Arbeitsgemeinschaft annehmen zu können. In der Praxis sind in den Ländern zumeist Arbeitsgemeinschaften für die Bereiche Hilfe zur Erziehung, Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit sowie Tagesbetreuung gegründet worden. Der Gesetzeswortlaut lässt aber beispielsweise auch eine sozialraumorientierte Bildung von Arbeitsgemeinschaften zu.

 

Rz. 13

Ob die Arbeitsgemeinschaft sich mit einzelnen Aufgaben und Leistungen der Jugendhilfe befasst oder ein Paket von Leistungen bearbeitet, ist dabei ebenso offen wie die Dauer der Arbeitsgemeinschaft.

 

Rz. 14

Die Arbeitsgemeinschaften haben die Möglichkeit, sich eine Geschäftsordnung zu geben, um die Zusammenarbeit zu strukturieren. Ratsam erscheint es, wenn die Arbeitsgemeinschaft aus ihren Reihen einen Sprecher bzw. Vorsitzenden bestimmt.

Arbeitsgemeinschaften verfügen grundsätzlich über keine eigenen Entscheidungsrechte. Sie sind darauf beschränkt, Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben. Sie sind auf die freiwillige Bereitschaft zu deren Umsetzung aufseiten der beteiligten Träger angewiesen (Trésoret, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 78 Rz. 42). Die Vorschrift lässt zwar erkennen, dass die Funktion der Arbeitsgemeinschaften wesentlich vom Konsens lebt. Diesen anzustreben, schließt eine einverständlich bestimmte rechtliche Bindungswirkung der Beschlüsse indessen nicht aus. Das beinhaltet auch eine Bindungswirkung zulasten der Träger, die den in der Arbeitsgemeinschaft vertretenen Verbänden angeschlossen sind, soweit diese Träger einer solchen Bindungswirkung zugestimmt haben.

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