Rz. 4

Die öffentlichen Träger sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben. Das beinhaltet eine Verpflichtung auf das Ziel, nicht auf den Erfolg. Ein subjektives Recht und ein klagbarer Anspruch wird also nicht begründet (Trésoret, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 78 Rz. 37; Münning, ZfJ 1992, 605). Der Gesetzgeber hat die Verpflichtung der öffentlichen Jugendhilfe in doppelter Hinsicht abgeschwächt; zunächst auf ein "Sollen", sodann auf den Begriff des "Anstrebens", dem von vornherein eine gewisse überschießende Innentendenz eigen ist. Andererseits widerspräche es der Funktion des § 78, zur Konkretisierung des Kooperationsprinzips beizutragen, der Vorschrift jegliche Justitiabilität abzusprechen. In Fällen, in denen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Bildung von Arbeitsgemeinschaften nicht oder nur zum Schein und ohne ernsthafte Anstrengung betreiben, verletzen sie ihre Verpflichtung aus § 78. Das kann tauglicher Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungs- oder Leistungsklage sein (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, § 78 Rz. 5).

 

Rz. 5

Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften wird angestrebt, wenn der öffentliche Träger ernsthafte, verhandlungsfähige Initiativen zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften vornimmt. Scheitern solche Initiativen trotz ernsthaften Bemühens, kann er naturgemäß nicht gezwungen werden, Arbeitsgemeinschaften zu bilden. Dies widerspräche auch der Funktion der Konsensbildung in der Arbeitsgemeinschaft bereits im Ansatz.

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