Rz. 26

Im Einzelfall können Rechtsgründe dazu führen, dass sich das Ermessen so verdichtet, dass nur noch der Abschluss der Vereinbarung ermessensfehlerfrei ist. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null findet namentlich dann statt, wenn Kostenvereinbarungen mit gleichartigen Trägern bereits abgeschlossen wurden. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich dann ein Anspruch auf Abschluss einer gleichartigen Vereinbarung.

 

Rz. 27

Ein Gesichtspunkt der Ermessensreduzierung kann sich auch aus der sog. Förderverpflichtung aus § 74 ergeben. Der Abschluss einer Vereinbarung ist zwar deutlich von der finanziellen Förderung im engeren Sinne nach § 74 Abs. 1 Satz 1 HS 2 zu unterscheiden. Die Förderung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 HS 2 gibt einen Anspruch auf allgemeine projektbezogene oder institutionelle finanzielle Unterstützung, die Pflegesatzvereinbarung hingegen eine Grundlage für eine Kostenerstattung nach Maßgabe der Inanspruchnahme der Einrichtung oder des Dienstes. Denn der Förderanspruch gemäß § 74 ist nicht auf die institutionelle und projektbezogene Förderung nach Abs. 1 Satz 1 HS 2 beschränkt. Aufgegeben ist den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vielmehr auch die Anregung der freiwilligen Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 HS 1. Wenn also etwa eine Einrichtung institutionelle oder projektbezogene Förderung nicht erhalten hat, andererseits Bedarf für die Leistungsart besteht und das Angebot der Trägervielfalt entspricht, kann dies zu einer Ermessensreduzierung führen. In diesem Sinne stellt eine Pflegesatzvereinbarung also zugleich eine Förderung nach § 74 dar, auf die ein Anspruch des freien Trägers gegeben sein kann (so OVG Hamburg, FEVS 31 S. 404; OVG Lüneburg, FEVS 32 S. 282).

 

Rz. 28

Demgegenüber besteht kein Anspruch auf den Abschluss einer Vereinbarung allein deshalb, weil der Leistungsberechtigte einen Rechtsanspruch auf die Leistungserbringung hat. Eine § 78g entsprechende Bestimmung, wonach die Schiedsstelle den Weg zu einer Vereinbarung ebnet, sofern sich die Parteien nicht einigen können, enthält § 77 nämlich nicht (ebenso v. Boetticher/Münder, in: Münder u. a., FK-SGB VIII, § 77 Rz. 15).

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