Rz. 6

Das Finanzierungssystem der §§ 74 ff. ist – von den Sonderregelungen der §§ 78a ff. abgesehen – offen gestaltet. Es hat keinen abschließenden Charakter. Weitere Finanzierungsformen sind also nicht ausgeschlossen. Den freien Trägern ist es ferner nicht verwehrt, sich Kostenerstattungsansprüche der Leistungsberechtigten abtreten zu lassen. Das BVerwG hat dies für das Sozialhilferecht ausdrücklich bestätigt (BVerwG, FEVS 44/1994 S. 309). Es muss allerdings das Schriftformerfordernis aus § 56 SGB X beachtet werden, weil ein öffentlich-rechtlicher Anspruch des Sozialrechts abgetreten wird. Auch eine Geschäftsführung ohne Auftrag des freien Trägers für den öffentlichen dürfte als Rechtsgrundlage für einen Aufwendungsersatzanspruch nicht ausgeschlossen sein, wenn eine Rechtspflicht der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber dem Leistungsberechtigten erfüllt wird (ablehnend BVerwG, a. a. O., für das Sozialhilferecht).

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