Rz. 2

Zur systematischen Einordnung in das gesetzliche Finanzierungssystem gilt Folgendes: Kostenerstattungs- oder Pflegesatzvereinbarungen stellen nur eine von verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten dar, um den Betrieb der Einrichtungen und Dienste der Jugendhilfe zu finanzieren. So steht § 77 zum einen neben Maßnahmen der finanziellen Förderung der freien Jugendhilfe gemäß § 74 (sog. institutionelle oder projektbezogene Förderung). Die Förderung nach § 74 erfolgt durch Verwaltungsakt in Gestalt eines Zuwendungsbescheides. Die Förderung nach § 74 ha für den Einrichtungsträger den Vorteil, dass sie im Unterschied zu Kostenerstattungen auf der Grundlage von Vereinbarungen nach § 77 nicht an die Erbringung konkreter Leistungen der Jugendhilfe geknüpft sind. Die institutionelle oder projektbezogene Förderung nimmt ihm damit einen Teil des Auslastungsrisikos ab. Sie dient deshalb vor allem der (Teil-)Finanzierung der Anfangsinvestitionen für die Einrichtung oder bestimmte Maßnahmen.

 

Rz. 3

Demgegenüber lösen Vereinbarungen nach § 77 eine Zahlungspflicht der öffentlichen Träger nur in dem spezifischen Umfange aus, in dem tatsächlich Leistungen der Jugendhilfe durch den Träger der freien Jugendhilfe erbracht werden.

 

Rz. 4

Vorteile bestehen auch aus Sicht der öffentlichen Jugendhilfe, weil die Förderung ihr eine wesentlich wirksamere Möglichkeit zur Steuerung des Angebots und seiner Gestaltung verschafft. Angesichts knapper Kassen treten solche jugendhilfepolitischen Erwägungen derzeit eher in den Hintergrund. In der Praxis haben freie Träger und öffentliche Jugendhilfe leider meist nicht die Wahl.

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