Rz. 19

Nach § 76 Abs. 2 bleiben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung der Aufgaben, die sie zur Ausführung teilweise oder vollständig übertragen haben, verantwortlich. Diese Verantwortung wirkt sich zunächst auf das Verhältnis des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu den von der Jugendhilfe unmittelbar Betroffenen aus. Wendet ein Dritter ein, der Träger der freien Jugendhilfe führe eine übertragene Aufgabe der Jugendhilfe nicht ordnungsgemäß oder gar nicht aus, so sind diese Ansprüche ausschließlich gegen das Jugendamt zu richten. Das Jugendamt hat dann dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgabe ordnungsgemäß wahrgenommen wird. Ob das Jugendamt die Aufgabe selbst ausführt oder den Träger der freien Jugendhilfe anweist, ist dabei unerheblich. Diese Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben macht es auch erforderlich, dass das Jugendamt sich vertraglich von dem Träger der freien Jugendhilfe ausreichend Informations-, Überwachungs- und Weisungsrechte einräumen lässt.

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