Rz. 30

Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden, Grundsätze für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII, abgedruckt bei Wiesner, SGB VIII, Anh. zu § 75; Gernert/Oehlmann-Austermann, Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe, 2004;

Berzen, Die rechtliche Stellung der freien Jugendhilfe, Diss. 1993;

Gerlach/Hinrichs, Weitere Entwicklung der Steuerung der Hilfen zur Erziehung und rechtliche Implikationen einer Förderfinanzierung von Einzelfallhilfen in der Kinder- und Jugendhilfe, ZKJ 2015, 134;

Gernert/Oehlmann-Austermann, Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe, Stuttgart 2004;

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF), Stellungnahme v. 11.7.2001 – J 3-310 My – Kinder- und Jugendhilferecht Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 SGB VIII) – zur jugendhilferechtlichen Auslegung des Begriffs "gemeinnützige Ziele", JAmt 2001, 351;

Kingreen/Maier/Mülder/Rambach, Der freiheitliche Sozialstaat und seine Feinde – Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum Ausschluss einer Jugendorganisation einer politischen Partei von der Erbringung von Teilhabeleistungen, SGb 2022, 716;

Mrozynski, Eignung, Vielfalt und Vorrang der freien Träger in der Jugendhilfe untersucht am Beispiel der Jugendsozialarbeit an Schulen in Bayern, Sozialrecht aktuell 2014, 133.

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