Rz. 29

Die Entscheidung der öffentlichen Träger über einen Anerkennungsantrag ist ein Verwaltungsakt i. S. d. § 31 SGB X. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann daher Widerspruch eingelegt und sodann Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen, hat der Träger einen Anspruch auf Anerkennung. Im Falle von Abs. 1 ist allerdings zu beachten, dass die Träger anerkannt werden können, nicht müssen. Es liegt daher im Ermessen der Jugendämter und Landesjugendämter, die Anerkennung auszusprechen. Der Antragsteller hat in diesen Fällen nur einen Anspruch darauf, dass die Behörde ihr Ermessen pflichtgemäß ausübt. Auch die Verwaltungsgerichte sind gemäß §§ 40, 114 VwGO insoweit nur befugt, nachzuprüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Das Gericht darf jedoch die Entscheidung der Behörde grundsätzlich nicht durch eine eigene Ermessensentscheidung ersetzen.

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