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Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind Abs. 3 kraft Gesetzes und daher ohne dass es einer behördlichen Anerkennungsentscheidung bedarf, als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind auch nicht befugt, diese gesetzliche Anerkennung in Zweifel zu ziehen oder abzuerkennen. Die Formulierung "Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts" greift zurück auf Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung. Kirchen sind danach in erster Linie die katholische Kirche und die evangelischen Landeskirchen. Andere Religionsgemeinschaften müssen zuvor den öffentlich-rechtlichen Status erlangen. Den Status einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts verleihen die Länder.

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