Rz. 19

Die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 bis 4 müssen während der gesamten 3 Jahre der Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe vorgelegen haben. Der Anerkennungsbescheid unterliegt als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung der ständigen Kontrolle des öffentlichen Trägers dahingehend, ob die Voraussetzungen der Anerkennung weiterhin vorliegen (Trésoret, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 75 Rz. 84; ebenso Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, § 75 Rz. 7). § 75 Abs. 2 könnte man nach dem Wortlaut zwar auch so verstehen, dass es ausreicht, wenn die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Eine solche Auslegung würde jedoch zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen. Die Privilegien eines Anspruchs auf Anerkennung sollte nur derjenige Träger genießen, der während des gesamten Zeitraums die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt. Für Abs. 1 Nr. 1, der eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe i. S.d § 1 verlangt, ist es selbstverständlich, da dieser Punkt sich inhaltlich deckt mit der Anspruchsvoraussetzung, 3 Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen zu sein. Auch für die übrigen Voraussetzungen würde es dem Zweck des Gesetzes zuwiderlaufen, auch solchen freien Trägern einen Anspruch auf Anerkennung zuzusprechen, die während der 3 Jahre etwa zeitweise keine Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit geboten haben oder die zeitweise keine gemeinnützigen Ziele verfolgt haben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge