Rz. 16

Nr. 4 verlangt schließlich, dass der Antragsteller die Gewähr für eine den Zielen des GG förderliche Arbeit bietet. Die Bestimmung ist mit § 74 Abs. 1 Nr. 5 identisch. Diese Voraussetzung darf nicht dazu führen, Antragsteller auszuschließen, die sich kritisch mit verfassungspolitischen Themen auseinandersetzen. Eine freie Grundrechtsausübung, zu der auch die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gehört, soll durch Nr. 4 geschützt und nicht beschränkt werden. Es kann nur darum gehen, solchen Antragstellern die Anerkennung zu versagen, die erkennbar in ihrer Arbeit Grundprinzipien unserer Verfassung missachten. Zu diesen Grundprinzipien gehören insbesondere die Wahrung der Grundrechte, die Prinzipien der Sozialstaatlichkeit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung sowie die freiheitliche Demokratie und das Mehrparteienprinzip (vgl. Hauck, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 74 Rz. 7, Stand: 1993; Münder, in: Münder u. a., FK-SGB VIII, § 74 Rz. 15). Anhaltspunkte für eine Arbeit, die den Zielen des Grundgesetzes nicht förderlich ist, können insbesondere Verlautbarungen sowie strafbare Handlungen sein. Auch soweit gewaltsame Bestrebungen von dritter Seite im Wirkungskreis eines freien Trägers zur Diskussion gestellt werden, darf dieser sich nicht neutral verhalten, sondern ist verpflichtet, solchen Bestrebungen entgegenzuwirken. Gleiches gilt, wenn derartige Aktivitäten aus dem Kreis der eigenen Klientel entstehen. Zu einer "offenen Konkurrenzsituation" zwischen extremen, gewaltbereiten Orientierungen und einer an den Zielen des Grundgesetzes orientierten Jugendarbeit darf es bei anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe nicht kommen (BVerwG, Buchholz 436.511, § 74 KJHG/SGB VIII Nr. 1).

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