Rz. 7

Mit Satz 3 wird klargestellt, dass für die Erhebung der Teilnahmebeiträge nach § 90 (dort: "Kostenbeiträge") unverändert die bundesrechtlichen Regelungen verbindlich sind. Die Eltern können somit weiterhin und unabhängig von der Finanzierungsregelung der Länder durch Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach § 90 an den Kosten beteiligt werden (vgl. Degener/Happe, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, § 74a Rz. 3). Durch Nebenbestimmungen können Höchstbeträge für die Entgelte vorgesehen werden, die privat-gewerbliche Träger von den Eltern der betreuten Kinder verlangen dürfen (Janda, in: BeckOGK, SGB VIII, Stand 1.2.2024, § 74a Rz. 13; Trésoret, a. a. O., Rz. 35).

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