Rz. 6

Durch Satz 2 werden die Länder dazu ermächtigt, auch privat-gewerbliche Träger in die Förderung einzubeziehen. An sich ist die Berechtigung dazu bereits in Satz 1 enthalten (vgl. auch BT-Drs. 16/10173 S. 16), weshalb Satz 2 insofern eine Einschränkung darstellt, als auch für diese Träger die Erfüllung der rechtlichen und fachlichen Anforderungen zur Voraussetzung gemacht wird (BT-Drs. 16/10173 S. 11; Trésoret, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 74a Rz. 32).

Gleichzeitig beinhaltet die Vorschrift keine Verpflichtung der Einbeziehung privat-gewerblicher Träger durch die Bundesländer (OVG Münster, Urteil v. 1.12.2014, 12 A 2523/13 Rz. 123, 142). Das ursprünglich angestrebte Ziel einer sofortigen Gleichstellung von privat-gemeinnützigen und privat-gewerblichen Anbietern ist nicht erreicht worden (vgl. BT-Drs. 16/10173 S. 7; BT-Drs. 16/9299 S. 7). Auch im Rahmen des § 74a ist es nicht Aufgabe der staatlichen Einrichtungsförderung, die private Gewinnerzielung zu ermöglichen oder zu begünstigen (OVG Münster, Beschluss v. 13.8.2013, 12 A 55/13 Rz. 15).

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