Rz. 1

§ 74a ist eine Öffnungsklausel für landesrechtliche Regelungen (vgl. Sieben, VBlBW 2011, 223, 224). Er stellt eine Spezialregelung zu § 74 für die Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder dar (Mrozynski, Kinder- und Jugendhilfe SGB VIII, § 74a Rz. 1). Die Vorschrift wurde durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) v. 27.12.2004 (BGBl. I S. 3852) mit Wirkung zum 1.1.2005 eingefügt. Mit ihr sollten die Länderkompetenzen bei Struktur- und Organisationsfragen gestärkt werden (vgl. BT-Drs. 15/3676 S. 39). Die Bundesländer erhalten die Möglichkeit, die Finanzierung von Tageseinrichtungen selbst zu regeln (BT-Drs. 15/3676 S. 39; vgl. auch VerfG Brandenburg, Urteil v. 30.4.203, 49/11 Rz. 80). Zuletzt geändert wurde § 74a durch das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) v. 10.12.2008 (BGBl. I S. 2403, 2406), welches mit seinem Art. 1 Nr. 15 mit Wirkung zum 16.12.2008 einen neuen Satz 2 in den Paragraphen einfügte. Dieser Satz 2 stellt klar, dass alle Träger von Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für deren Betrieb erfüllen, gefördert werden können. Bei dieser Formulierung handelt es sich um einen missglückten Kompromiss bezüglich der Einbeziehung privatgewerblicher Träger (vgl. eingehend OVG Münster, Urteil v. 1.12.2014, 12 A 2523/13 Rz. 123 ff.; vgl. auch BT-Drs. 16/10173 S. 11, 16).

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