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Das SGB VIII legt nicht ausdrücklich fest, welcher Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Förderung zuständig ist. Es überlässt dies im Wesentlichen dem Landesrecht. Möglicherweise hat der Gesetzgeber auch von der Festlegung allgemeiner Zuständigkeiten abgesehen, weil eine Vielzahl unterschiedlicher Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe für eine Förderung in Frage kommen. Die Zuständigkeit richtet sich daher nach der konkreten Maßnahme, für die eine Förderung in Frage kommt (BVerwGE 116 S. 226).

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