Rz. 27

Der Träger muss schließlich die Gewähr für eine den Zielen des GG förderliche Arbeit bieten Nr. 5). Die Formulierung eröffnet ein weites Feld. Es ist Zurückhaltung geboten, weil den freien Trägern auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht ein bestimmtes politisches Bekenntnis abverlangt werden kann. Denn die kritische Einstellung gegenüber dem Wirken der Verfassungsorgane wird ebenfalls durch die Verfassung, namentlich das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, geschützt. Da andererseits die Belange des Jugendschutzes eine zulässige Ausübung des Schrankenvorbehaltes des Art. 5 Abs. 2 GG bilden, erfüllt die Anforderungen zumindest derjenige Träger nicht, der zur Durchsetzung seiner Ziele Gewalt oder die Begehung strafbarer Handlungen akzeptiert und hierfür eintritt (i.E. zutreffend Kern, in: Schellhorn, SGB VIII, § 74 Rz. 10).

 

Rz. 28

Im Übrigen stellt die Praxis auf die in der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 21 GG herausgearbeiteten Strukturprinzipien des GG ab (vgl. BVerfG, Urteil v. 23.10.1952, 1 BvB 1/52, Urteil v. 17.8.1956, 1 BvB 2/51, Urteil v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 14. Aufl., Art. 21 Rz. 33 ff.), prüft aber entgegen dem Wortlaut nicht deren positive Förderung, sondern umgekehrt, ob diesen nicht entgegengewirkt wird. Die öffentliche Jugendhilfe begnügt sich daher damit festzustellen, dass der freie Träger nach dem Verhalten seiner Mitarbeiter und etwaigen Veröffentlichungen den Eindruck vermittelt, die Grundprinzipien des Grundgesetzes anzuerkennen (vgl. ausführlich zu der Diskussion Heinig/Musonius, SGb 2009 S. 508). Namentlich die Achtung der Menschenrechte, vor allem des Rechts auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, Gewaltenteilung, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politische Parteien werden in diesem Zusammenhang erwähnt (vgl. etwa v. Boetticher/Münder, in: Münder u. a., FK-SGB VIII, § 74 Rz. 14).

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