2.1 Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt (Abs. 1)

 

Rz. 3

Abs. 1 übernimmt inhaltsgleich den bisherigen § 53 Abs. 2 (BT-Drs. 19/24445 S. 401) und normiert den Rechtsanspruch des Pflegers oder Vormunds als Einzelperson und auch eines Vormundschaftsvereins (i. V. m. Abs. 4 Satz 1) auf Beratung und Unterstützung in rechtlicher und in pädagogischer Hinsicht. Sie umfasst auch wirtschaftliche Fragen. Die Beratung und Unterstützung muss auch einzelfallbezogen sein, da sie dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des Mündels entsprechen soll. Die Beratung und Unterstützung umfasst nach dem Gesetzeswortlaut den erzieherischen Bedarf und damit nicht Angelegenheiten der Vermögenssorge. Eine unzureichende Beratung und Unterstützung kann im Einzelfall einen Amtshaftungsanspruch begründen. Dabei ist allerdings bedeutsam, dass der Beratungs- und Unterstützungsbedarf im Einzelfall deutlich und für das Jugendamt erkennbar wird.

2.2 Aufsicht durch das Jugendamt (Abs. 2)

 

Rz. 4

Abs. 2 übernimmt Satz 1 und 2 des bisherigen § 53 Abs. 3. Abs. 2 Satz 1 normiert eine von Weisungen des Familiengerichts unabhängige Überwachungs- und Aufsichtspflicht des Jugendamtes über die Pfleger und Vormünder in Bezug auf die Erziehung und Pflege der Mündel. Werden Mängel festgestellt, so weist das Gesetz dem Jugendamt allerdings keine Eingriffsbefugnisse zu. Vielmehr soll es "beratend darauf hinwirken", dass die Mängel behoben werden (BT-Drs. 19/24445 S. 402).

2.3 Ausnahmen von der Aufsichtspflicht (Abs. 3)

 

Rz. 5

Abs. 3 übernimmt den bisherigen § 53 Abs. 4 Satz 2 unter Anpassung an die Regelungen der §§ 1774, 1781 BGB. Er trägt zum einem dem Gesichtspunkt Rechnung, dass ein Vormundschaftsverein nur noch als vorläufiger Vormund bestellt werden kann. Darüber hinaus wird die Vorschrift auf den mit der Reform gesetzlich geregelten Vereinsvormund erweitert. Dieser wird nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 durch den Vormundschaftsverein beaufsichtigt und weitergebildet, sodass es einer Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt nicht bedarf. Die Bezugnahme auf den Gegenvormund des bisherigen § 53 Abs. 4 Satz 1 entfällt, da dieses Rechtsinstitut mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1.1.2023 entfällt (BT-Drs. 19/24445 S. 402).

2.4 Entsprechende Geltung für Pflegschaften (Abs. 4)

 

Rz. 6

Abs. 4 verweist für die Pflegschaft für Minderjährige auf die für Vormünder geltenden Abs. 1 bis 3.

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