Rz. 7

Abs. 5 regelt die Kostenerstattungsansprüche des örtlichen Trägers für Kosten, die nach Inkrafttreten des VerbaKJUVBG, also ab 1.10.2015, entstanden sind. Da für diesen Zeitraum das Verteilungsverfahren bereits gilt und eine gleichmäßige Kostenbelastung der Bundesländer gewährleistet, kommt nur noch die Kostenerstattung durch das "eigene" Land nach § 89d Abs. 1 in Betracht. Dies galt auch für Maßnahmen, die bereits vor dem 1.10.2015 begannen (Wiesner/Wapler/Steinbüchel, 6. Aufl. 2022, SGB VIII, § 42d Rz. 5).

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