Rz. 6

Bis zum 31.10.2015 sah § 89d Abs. 3 a. F. einen bundesweiten Belastungsausgleich zwischen allen Bundesländern vor. Das Bundesverwaltungsamt bestimmte den für die Erstattung zuständigen überörtlichen Träger. Nach Abs. 4 Satz 1 ist ab 1.8.2016 ist die Geltendmachung von Kostenerstattung für die vor dem 1.11.2015 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher – VerbaKJUVBG v. 28.10.2015, BGBl. I S. 1802) entstandenen Kosten gegenüber dem nach § 89d Abs. 3 erstattungspflichtigen Land ausgeschlossen. Gemäß Abs. 4 Satz 2 wurde für diese Altfälle auch die in § 113 SGB X normierte Verjährungsfrist für Kostenerstattungsansprüche auf ein Jahr verkürzt. Seit dem 1.7.2017 ist somit die Erstattung von Kosten, die bis zum 31.10.2015 angefallen sind, ausgeschlossen.

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