Rz. 4

Gemäß Abs. 3 Satz 1 konnte der Verteilungsausschluss nach § 42b Abs. 4 Nr. 4 bis zum 31.12.2016 von einem Monat auf 2 Monate verlängert werden. Damit sollte verhindert werden, dass das Erstscreening zu einer unsorgfältigen, nicht dem Kindeswohl entsprechenden "Schnellprüfung" wird oder die Begleitung und Übergabe an das zuständige Jugendamt durch ungeeignete Personen erfolgte (Kirchhoff, in: Luthe/Nellissen, jurisPK-SGB VIII, § 42d Rz. 12). Diese Gefahr besteht insbesondere während der ersten Monate nach Inkrafttreten der Neuregelungen.

 

Rz. 5

Aufgrund der längeren Ausschlussfrist muss in dieser Übergangsphase die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers für den unbegleiteten Minderjährigen nach Ablauf eines Monats nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme durch das Jugendamt veranlasst werden (Abs. 3 Satz 2). Die Bestellung sollte bei den unbegleiteten Minderjährigen im Vergleich zu den mit Personensorge- oder Erziehungsberechtigten eingereisten Minderjährigen (vgl. dazu § 42 Abs. 3 Satz 4) nicht noch weiter aufgeschoben werden.

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