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Die Vorschrift enthält eine Übergangsregelung zur Verteilung unbegleiteter Minderjähriger auf die Bundesländer. Vor der Einführung des Verteilungsverfahrens nach § 42b hatten einige Bundesländer nur sehr wenige unbegleitete minderjährige Asylsuchende und Flüchtlinge aufgenommen. Die Vorschrift des § 42d räumt diesen Bundesländern eine Übergangsfrist ein, damit sie die ihre Aufnahmequoten stufenweise erhöhen und die Aufnahmequote nach und nach erfüllen. Es sollen während dieser Zeit Unterbringungsmöglichkeiten ausgebaut bzw. geschaffen und notwendige Kompetenzen erweitert bzw. erworben werden (BT-Drs. 18/5921 S. 27 f.).

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