Rz. 48

Die Vorläufigkeit der Inobhutnahme zeigt sich darin, dass sie zumeist nur einen oder zwei Tage andauert. Sie endet vielfach mit der Übergabe des Kindes oder des Jugendlichen an den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten (Abs. 4 Nr. 1). Lediglich dann, wenn sich die familiengerichtliche Entscheidung in Fällen der vom Jugendamt angenommenen akuten Gefährdung des Kindeswohls verzögert, kann sie länger andauern (Abs. 4 Nr. 2; vgl. dazu: Meysen/Schindler, a. a. O. S. 461). Damit soll eine Lücke in der sozialpädagogischen Unterstützung vermieden werden. Bei der Entscheidung, ob das Kind an die Eltern oder die Personensorgeberechtigten übergeben wird, hat das Jugendamt zu prüfen, ob im Falle der Herausgabe eine Kindeswohlgefährdung zu befürchten ist (VG Meiningen, Urteil v. 27.4.2006, 8 K 807/05.Me). Eine Inobhutnahme ist auch dann beendet, wenn sich die in Obhut Genommenen im familiengerichtlichen Verfahren mit dem Aufenthalt in der Einrichtung einverstanden erklären und sich gemäß § 42 Abs. 3 Satz 5 einem Hilfe(plan)verfahren anschließen, aufgrund dessen ein Bescheid ergeht, nach dem sich der Aufenthalt in der Einrichtung als Hilfegewährung gemäß § 19 darstellt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 8.5.2017, 12 B 18/17).

 

Rz. 49

Für ausländische Kinder und Jugendliche nach unbegleiteter Einreise nennt § 43a Abs. 6 als Kriterium für die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme die anderweitige Sicherung des Kindeswohls des unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen. Diese kann hergestellt werden durch Übergabe an einen Personen- oder Erziehungsberechtigten, das Jugendamt der Zuweisung oder bei Ausschluss der Verteilung die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 durch dasselbe Jugendamt, das den Minderjährigen bereits vorläufig in Obhut genommen hat. Die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a erledigt sich durch den Erlass einer endgültigen Ablehnungsentscheidung auf andere Weise i. S. d. § 39 Abs. 2 SGB X (OVG Bremen, Beschluss v. 18.11.2015 mit Anm. Kirchhoff, in: juris-PK SozR 9/2016 Anm. 1).

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