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Die Vorschrift wird durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) mit Wirkung zum 1.10.2005 völlig neu gefasst. Dabei werden die bisher in den §§ 42 und 43 geregelten vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen neu geordnet und in einer Norm konzentriert. Die begriffliche Differenzierung von Inobhutnahme und Herausnahme wird aufgegeben. § 43 erhält einen neuen Regelungsinhalt. Durch Art 2 Nr. 10 BKiSchG v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975) wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 Abs. 2 Satz 3 letzter HS eingefügt. Die durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (VerbaKJUVBG) v. 28.10.2015 (BGBl. I S. 1802) mit Wirkung zum 1.11.2015 in das SGB VIII eingefügten §§ 42a bis 42f enthalten Regelungen zur vorläufigen Inobhutnahme ausländischer Kinder und Jugendlicher nach unbegleiteter Einreise, zu deren Verteilung auf die Bundesländer nach Aufnahmequoten und zur Altersfeststellung. Durch Art. 3 des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht v. 20.7.2017 (BGBl. I S. 2780) wurde mit Wirkung zum 29.7.2017 Abs. 2 Satz 5 angefügt, der die Regelung in Abs. 2 Satz 4 ergänzt. Durch Art. 1 Nr. 33 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurden Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 mit Wirkung zum 10.6.2021 geändert. Damit wird der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur unverzüglichen und umfassenden adressatenorientierten Aufklärung des in Obhut genommenen Kindes oder Jugendlichen und seiner Personensorge- oder Erziehungsberechtigten verpflichtet (BT-Drs. 19/26107 S. 96).

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