Rz. 56
Bei Hilfen für junge Volljährige nach § 41 wird die Dokumentationspflicht nach Satz 3 nochmals erweitert bzw. modifiziert. Gegenstand der Dokumentationspflicht ist danach auch der vereinbarte Umfang der Beratung und Unterstützung der Pflegeperson sowie die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt.
Rz. 57
Satz 3 hat damit klarstellende Funktion; klarstellend werden in Satz 3 die bei Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII im Hilfeplan zu dokumentierenden Leistungsinhalte benannt. Die Verbindlichkeit der Festlegungen im Hilfeplan hierzu bezieht sich nunmehr explizit auch auf Hilfen für junge Volljährige (vgl. BR-Drs. 5/21 S. 89 = BT-Drs. 19/26107 S. 92).
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