Rz. 10

Der Anspruch auf Beratung und Unterstützung der Pflegeperson besteht nach Satz 2 auch in den Fällen, in denen für das Kind oder den Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe gewährt wird, und in den Fällen, in denen die Pflegeperson nicht der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 bedarf.

 

Rz. 11

Erfasst von diesem Anspruch ist ebenfalls der Vater bei getrennt lebenden Eltern, der die tatsächliche Sorge übernommen hat, ohne ein Sorgerecht zu haben; die Beratung erfolgt dann nicht nach § 18 Abs. 1 (Ollmann, Beratung nicht miteinander verheirateter Eltern über die gemeinsame Sorge, ZfJ 2000 S. 454).

2.2.1 Keine Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe – 1. Variante

 

Rz. 12

Nicht notwendig müssen daher die Voraussetzungen für besondere Pflegesituationen erfüllt sein; die Pflegeperson muss also weder die Voraussetzungen der Vollzeitpflege i. S. d. § 33 noch die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfüllen; dies ist ausdrücklich klargestellt.

2.2.2 Keine Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 – 2. Variante

 

Rz. 13

Auch auf die Pflegeerlaubnis i. S. d. § 44 kommt es nicht an.

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