2.1.1 Durchführungsvereinbarungen bei Zuständigkeitsübergang nach Satz 1

 

Rz. 7

Steht ein Zuständigkeitsübergang von der Jugendhilfe auf einen anderen Leistungsträger an, dann sind im Rahmen des Hilfeplans Vereinbarungen zur Durchführung eines solchen Zuständigkeitsübergangs zu treffen.

 

Rz. 8

Satz 1 schreibt den Sinn der Regelung selbst fest und betont die Sicherstellung von Kontinuität und Bedarfsgerechtigkeit der Leistungsgewährung. Durch die Zusammenarbeit mit diesen Stellen sollen Leistungsbrüche vermieden und eine bedarfsgerechte Leistung im Anschluss an den Zuständigkeitsübergang sichergestellt werden (BR-Drs. 5/21 S. 84 = BT-Drs. 19/26107 S. 88).

 

Rz. 9

Adressaten der Verpflichtung sind alle zuständigen öffentlichen Stellen, die künftig bei einem Zuständigkeitswechsel als Leistungsträger in Betracht kommen; das Gesetz nennt insoweit ausdrücklich insbesondere die Sozialleistungsträgern i. S. d. § 12 i. V. m. §§ 18 bis 29 SGB I und die Rehabilitationsträger i. S. d. § 6 SGB IX. Zu den Sozialleistungsträgern zählen die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzlichen Krankenkassen, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die Berufsgenossenschaften u. a. Rehabilitationsträger sind u. a. auch die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit oder die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Adressat ist weiter – wenn auch nicht ausdrücklich genannt – auf der anderen Seite der Jugendhilfeträger. Zu den öffentlichen Stellen zählen darüber hinaus auch die für das Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Leistungsbehörden (BR-Drs. 5/21 S. 84 = BT-Drs. 19/26107 S. 88).

 

Rz. 10

Im Gegensatz zu Abs. 2 Satz 2 gibt das Gesetz keinen Zeitpunkt vor, wann Vereinbarungen zur Durchführung eines solchen Zuständigkeitsübergangs zu treffen sind. Letztlich gibt Satz 1 nur vor, dass rechtzeitig zu handeln ist. Der Begriff ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und unterliegt voll der gerichtlichen Kontrolle. Auch Sinn und Zweck der Regelung erfordern es, dass die Zusammenarbeit rechtzeitig vor dem Zuständigkeitswechsel beginnen muss. Maßstab ist es daher, Leistungsbrüche zu vermeiden. Nur so können im Hilfeplan unter Beteiligung der Leistungsberechtigten bzw. -empfänger und nach Maßgabe der Regelungen zur Aufstellung des Hilfeplans nach § 36 von den zuständigen öffentlichen Stellen rechtzeitig Vereinbarungen zur Durchführung des Übergangs der Zuständigkeit getroffen werden (BR-Drs. 5/21 S. 84 = BT-Drs. 19/26107 S. 88). Ein feststehendes Zeitfenster verbietet sich, sondern richtet sich nach den Bedingungen des Einzelfalls. Der in Abs. 2 Satz 2 genannte Jahreszeitraum kann daher nur grobe Orientierung geben.

 

Rz. 11

Der Inhalt solcher Vereinbarungen zur Durchführung eines solchen Zuständigkeitsübergangs wird vom Gesetz nicht näher umschrieben. Diese Vereinbarungen beinhalten jedoch insbesondere den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs sowie die Zielsetzungen der Leistungsgewährung für den jungen Menschen. Nur so kann der Sinn der Regelung sichergestellt und die Anknüpfung an eine bedarfsgerechte Leistung beim Zuständigkeitsübergang garantiert werden (BR-Drs. 5/21 S. 84 = BT-Drs. 19/26107 S. 88). Dazu gehört auch die Prüfung, mit welchen Leistungen andere öffentliche Stellen – insbesondere Sozialleistungsträger – bedarfsgerecht den Hilfeprozess der Kinder- und Jugendhilfe weiterführen können. Welche Leistungen dabei in Betracht kommen, ermitteln die Sozialleistungsträger in eigener Zuständigkeit nach den für sie maßgeblichen gesetzlichen Regelungen. Ob und in welchem Umfang Aussagen zu Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums (Lebensunterhaltsleistungen) in die Vereinbarungen aufgenommen werden, ist entsprechend dem individuellen Bedarf des jungen Menschen zu entscheiden; ggf. kann der Hinweis auf die Möglichkeit dieser Leistungen ausreichen. Je nach dem Stand der Hilfebedürftigkeit der Betroffenen im Zeitablauf – insbesondere bei nachträglicher Änderung der (wirtschaftlichen) Verhältnisse – unterliegen die Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums (Lebensunterhaltsleistungen) ggf. Anpassungen (BR-Drs. 5/21 S. 84 = BT-Drs. 19/26107 S. 88).

 

Rz. 12

Es besteht eine Dokumentationspflicht über solche Vereinbarungen zum Zuständigkeitswechsel. Diese Dokumentationspflicht ergibt sich dabei unter Berücksichtigung der Regelung zur allgemeinen Dokumentationspflicht nach § 37c Abs. 4 Satz 1, der zwar nur verpflichtet, die Art und Weise der Zusammenarbeit nach § 37 Abs. 2 sowie die damit im Einzelfall verbundenen Ziele im Hilfeplan und der Zielsetzung nach Abs. 1 Satz 1 zu dokumentieren. Allerdings nur, wenn die Vereinbarungen zur Durchführung eines solchen Zuständigkeitsübergangs im Hilfeplan auch dokumentiert sind, kann die Kontinuität und Bedarfsgerechtigkeit der Leistungsgewährung sichergestellt werden.

2.1.2 Äquivalenzprüfung nach Satz 2

 

Rz. 13

Nach Satz 2 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die andere öffentliche Stelle i.S.v. Satz 1 – also insbesondere Sozialleistungs- und Rehabilitationsträger – verpflichtet, auch zu prüfen, welche Leistung nach dem Zuständigkeitsübergang dem Bedarf des jungen Menschen entspricht. Da...

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