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§ 36b ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) seit 10.6.2021 in Kraft.

Durch Art. 1 Nr. 29 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 ein neuer § 36b in das SGB VIII eingeführt (vgl. auch: BR-Drs. 5/21 S. 84 f. = BT-Drs. 19/26107 S. 87 f.); Die Vorschrift ist durch die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) teilweise abgeändert worden (vgl. BT-Drs. 19/28870 S. 35, 105); so wurde in Abs. 2 Satz 2 der Zeitpunkt für Einleitung der Teilhabeplanung von ursprünglich 6 Monaten auf ein Jahr vor dem voraussichtlichen Zuständigkeitswechsel ausgedehnt. Der im ursprünglichen Gesetzesvorschlag enthaltene Satz 3 mit dem Verweis § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB IX wurde gestrichen, weil § 36b Abs. 2 Satz 2 einen klaren Handlungsauftrag an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe richtet und der Verweis auf § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nicht zwingend notwendig war (BT-Drs. 19/28870 S. 105 unter Bezugnahme auf BR-Drs. 5/21 (Beschluss), Nr. 21, S. 19); stattdessen wurde ein neuer Abs. 2 Satz 3 eingefügt, der die Möglichkeit vorsieht, mit Zustimmung des Leistungsberechtigten eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 SGB IX durchzuführen; die Regelung war ursprünglich als letzter Satz in Abs. 2 vorgesehen. In Satz 4 wurde eine Regelung zur Übernahme der Teilhabeplanung durch den Träger der Eingliederungshilfe aufgenommen (BT-Drs. 19/28870 S. 35, 105); in Satz 5 finden sich die Regelung zur Gesamtplanung nach den §§ 117 bis 122 SGB IX (vgl. insoweit BT-Drs. 19/28870 S. 35, 105).

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