Rz. 27

Nach Nr. 1 hat der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen. Die Kenntnisgabe über den Hilfebedarf durch den Leistungsberechtigten macht es nicht erforderlich, dass der Leistungsberechtigte einen förmlichen Antrag stellt; eine entsprechende eindeutige Willensbekundung des Leistungsberechtigten reicht aus (von Aktivierung des Hilfesystems spricht: Münder, § 36a SGB VIII, Rz. 40; vgl. auch Wiesner, § 36a SGB VIII, Rz. 44; Stähr, in: Hauck/Noftz, Stand: 06/2022, § 36a SGB VIII, Rz. 27; v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 36a Rz. 13, der sich hier mit dem Antragserfordernis auseinandersetzt und im Ergebnis ablehnt; vgl. zur Frage eines Antragserfordernisses bei jugendhilferechtlichen Leistungen auch die Komm. zu § 35a Rz. 6; vgl. allgemein zur Kenntnisgabe auch VG Ansbach, Urteil v. 31.5.2007, AN 14 K 06.01822). Dabei trifft den Leistungsberechtigten selbst die Verpflichtung zur Kenntnisgabe; die Weitergabe der Willensbekundung über die beabsichtigte Selbstbeschaffung durch Dritte schließt der insoweit nicht auslegungsfähige Wortlaut der Vorschrift ausdrücklich aus (so auch Wiesner, § 36a SGB VIII, Rz. 44; v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 36a Rz. 49). Die Pflicht nach § 36a Abs. 3 Nr. 1, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Kenntnis über den Hilfebedarf zu setzen, verlangt nicht, dass der Hilfebedarf bereits nachgewiesen wird (Bay VGH, Beschluss v. 12.9.2006, 12 ZB 06.680). § 36a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 forderte insoweit ausdrücklich nur materiell-rechtlich das Vorliegen der Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge