Rz. 21

Weiter ordnet § 80 Abs. 2 Nr. 3 an, Einrichtungen und Dienste so zu planen, dass ein dem nach Abs. 1 Nr. 2 ermittelten Bedarf entsprechendes Zusammenwirken der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien sichergestellt ist. Auch dieses Ergebnis ist bei den zu schließenden Vereinbarungen mit den Leistungserbringern zu beachten.

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