Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch Art. 1 des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG) v. 2.10.2021 (BGBl. I S. 4602) ist mit Wirkung zum 1.1.2023 eine Berichtspflicht in § 24a in Kraft getreten. Hiernach ist eine Pflicht der Bundesregierung vorgesehen, dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder vorzulegen. Die früher in § 24a Abs. 5 a. F. geregelte Berichtspflicht der Bundesregierung zum Stand des Ausbaus der Tagesbetreuung für Kinder unter 3 Jahren war zum 1.8.2013 außer Kraft getreten. Diese Berichtspflicht hatte sich nach Auffassung des Gesetzgebers als ein sinnvolles Instrument erwiesen, um Transparenz zu schaffen und die Rechenschaftslegung im parlamentarischen und öffentlichen Raum über die Kindertagesbetreuung zu ermöglichen (BT-Drs. 19/29764 S. 29). Vor diesem Hintergrund wurde nun eine Berichtspflicht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder als zweckmäßig erachtet.

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