Rz. 19

Das BMFSFJ trifft im Übrigen die Verpflichtung zur Länderbeteiligung über die Untersuchungsgegenstände der Abs. 1 und 2, wenn Dritte in die Durchführung der Untersuchungen einbezogen werden. Dritte können mit der wissenschaftlichen Begleitung des Umsetzungsprozesses betraut werden. Die Länder sind dabei ausdrücklich vorab zu beteiligen.

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