Rz. 18

Nach Satz 3 sind ausdrücklich Gegenstand der Untersuchung auch die möglichen finanziellen Auswirkungen (diese Regelung ist erst auf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) eingefügt worden, vgl. BT-Drs. 19/28870 S. 75). Zu einer umfassenden prospektiven Gesetzesfolgenabschätzung gehört notwendig auch die Ermittlung einer finanziellen Folgenabschätzung (BT-Drs. 19/28870 S. 112).

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