Rz. 17

Die Untersuchungsgegenstände betreffen nach Satz 2 genau die Gegenstände, die auch im § 10 Abs. 4 Satz 3 vorgesehen sind – also leistungsberechtigte Personenkreis, Art und Umfang der Leistung, Kostenbeteiligung und Verfahren; wobei Satz 2 HS 2 etliche Konkretisierungen hierzu vornimmt.

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