Rz. 14

Satz 1 legt den Untersuchungszeitraum fest; so ist das BMFSFJ verpflichtet, die rechtlichen Wirkungen von § 10 Abs. 4 in den Jahren 2022 bis 2024 zu untersuchen.

 

Rz. 15

Damit sollen die Inhalte des Bundesgesetzes passgenau bestimmt werden; ausdrückliches gesetzgeberisches Ziel ist, dass weder Verschlechterungen für Leistungsberechtigte und Kostenbeitragspflichtige eintreten, noch dass eine Ausweitung des Kreises der Leistungsberechtigten gegenüber der vierten Stufe des Inkrafttretens des Bundesteilhabegesetzes ab 1.1.2023 eintritt (BR-Drs. 5/21 S. 122 = BT-Drs. 19/26107 S. 120).

 

Rz. 16

Über die Untersuchungsergebnisse ist das BMFSFJ dem Bundesrat bis Ende 2024 berichtspflichtig. Durch die Bestimmung des letzten Tages der möglichen Berichtspflicht am 31.12.2024 verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, ausreichend Zeit für die Umsetzung und Ausgestaltung des Bundesgesetzes nach § 10 Abs. 4 Satz 3 zu schaffen (BR-Drs. 5/21 S. 122 = BT-Drs. 19/26107 S. 120). Bis zum 1.1.2027 muss daher ein weiteres Bundesgesetz verkündet sein, in dem die Einzelheiten zu den in § 10 Abs. 4 in seiner mit Wirkung ab dem 1.1.2028 vorgesehenen Fassung benannten Materien geregelt sein müssen (Lange, ZKJ 2023, 337).

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