Rz. 14

Weiterhin bleibt § 81 Nr. 1 (i. d. F. vom 3.6.2021, gültig bis 31.12.2023) noch übergangsrechtlich anwendbar. Das Gebot der Zusammenarbeit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter anderem mit den Trägern von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz bleibt im Hinblick auf den Personenkreis, der noch Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz erhält, bestehen (vgl. zum Zusammenarbeitsgebot Komm. zu § 81).

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