Rz. 1

Die Vorschrift wird durch Art. 36 Nr. 5 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) mit Wirkung zum 1.1.2024 neu in das SGB VIII eingefügt. In dieser Fassung stellt § 107 dann eine Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts dar. Die Regelung war durch ein gesetzgeberisches Versehen doppelt belegt worden.

 

Rz. 2

Der ursprüngliche § 107 ist durch Art. 1 Nr. 69 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 in das SGB VIII eingefügt worden und enthielt die Regelungen über die Zusammenführung der Zuständigkeiten der Leistung für Kinder und Jugendliche mit Behinderung unter dem Anwendungsbereich des SGB VIII, sog. inklusive Lösung (BR-Drs. 5/21 S. 120 = BT-Drs. 19/26107 S. 119; vgl. auch: BT-Drs. 19/28870 S. 98; BR-Drs. 5/21 Beschluss Nr. 50, S. 53).

 

Rz. 3

Wegen der irrtümlichen Doppelbelegung ist § 107 i. d. F. des KJSG durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe v. 21.12.2022 (BGBl. I S. 2824, mit Berichtigung des Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. 2023 Nr. 19vom 25.1.2023) wortlaut- und inhaltsgleich mit Wirkung zum 1.1.2023 in § 108 verschoben worden (vgl. daher Komm. Zu § 108).

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