0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Norm wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in das SGB VII aufgenommen. Damals befasste sie sich noch mit dem "Bund als Unfallversicherungsträger".

Seit der Fassung der Norm durch Art. 9 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz – HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) ist Gegenstand nur noch die "Prävention bei der Unfallkasse des Bundes". Dabei sind die früheren Abs. 1 und 2 der Vorschrift entfallen. Diese enthielten die organisatorischen Regelungen für die bis dahin unselbständigen Ausführungsbehörden. Insoweit finden nun § 1 Abs. 1 Satz 1, § 29 ff. SGB IV sowie § 114 Abs. 3 und § 218b Anwendung.

Mit Art. 218 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) und Art. 260 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2440) wurden die Zuständigkeiten der Bundesressorts jeweils neu geregelt und deren geänderte Bezeichnungen nachvollzogen (jetzt Bundesministerium für Arbeit und Soziales).

Durch Art 5 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationgsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) wurde anlässlich der Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn mit Wirkung zum 1.1.2015 die Vorschrift neu gefasst. Sie regelt die noch verbleibenden Abweichungen vom für alle Unfallversicherungsträger geltenden Recht (BT-Drs. 17/12297 S. 35).

Durch Art. 313 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 19.6.2020 (BGBl. I S. 1328) wurde die Vorschrift in Abs. 1 und Abs. 2 mit Wirkung zum 27.6.2020 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Durch Abs. 1 wird die Unfallversicherung Bund und Bahn auf dem Gebiet der Prävention davon ausgeschlossen, für die Unternehmen des Bundes autonomes Recht in Form von Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 Abs. 1 bis 4 zu setzen. Stattdessen erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Unternehmen des Bundes (§ 125 Abs. 1 Nr. 1) allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Regelung der Unfallverhütung. Die Vertreterversammlung des Versicherungsträgers ist anzuhören; sie kann Formulierungsvorschläge machen. Gemäß Abs. 1 Satz 4 können die dort genannten Bundesministerien in ihrem Zuständigkeitsbereich eigene Verwaltungsvorschriften erlassen. Dies muss allerdings im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales geschehen.

2 Rechtspraxis

2.1 Unfallverhütungsvorschriften

2.1.1 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 nimmt die Unfallversicherung Bund und Bahn für die Unternehmen des Bundes vom Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 bis 4 (Erlass von Unfallverhütungsvorschriften) aus. Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 regeln gleichzeitig, wer ermächtigt ist, Regelungen über Maßnahmen i. S. d. § 15 Abs. 1 zu treffen, und wie das Verfahren bis zum Erlass solcher Regelungen vonstatten zu gehen hat.

Für die Unternehmen, für die die Unfallversicherung Bund und Bahn zuständig ist (vgl. § 125), mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Unternehmen (vgl. § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und § 125 Abs. 3), ermächtigt Abs. 1 Satz 1 das BMI, durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Regelungen über Maßnahmen i. S. d. § 15 Abs. 1 zu erlassen. Es handelt sich um solche Unternehmen, bei denen der Bund selbst der Träger öffentlicher Verwaltung ist (sog. bundesunmittelbare Verwaltung, Art. 86 Satz 1 Alt. 1 GG); hierunter fällt etwa der Auswärtige Dienst (Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG).

Diese Unternehmen fallen in das Dienstrechtsressort des BMI, weshalb Unfallverhütungsvorschriften durch das BMI mittels allgemeinen Verwaltungsvorschriften geregelt werden können; mithin solchen Anordnungen, die innerhalb einer Verwaltungsorganisation von einer übergeordneten Verwaltungsinstanz an nachgeordnete Verwaltungsbehörden ergeht und deren Wirkbereich auf das Innenrecht der Verwaltung beschränkt sein soll.

 

Rz. 4

Für die Wirksamkeit der allgemeinen Verwaltungsvorschriften ist das Einvernehmen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) einzuholen. Einvernehmen bedeutet, dass durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Regelungen über Maßnahmen i. S. d. § 15 Abs. 1 nicht gegen den Willen des zur Mitwirkung berufenen BMAS getroffen werden können.

Die Vertreterversammlung der Unfallkasse des Bundes als deren Organ der Selbstverwaltung muss zu den jeweiligen allgemeinen Verwaltungsvorschriften lediglich angehört werden. Des Weiteren ist ihr ein Vorschlagsrecht eingeräumt (Abs. 1 Satz 1 letzter HS).

Nach Abs. 1 Satz 2 sollen die Unfallverhütungsvorschriften der (anderen) Unfallversicherungsträger berücksichtigt werden. Abs. 1 Satz 3 macht deutlich, dass die Durchführung der Prävention zum Verant...

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