Rz. 16

Satz 1 durchbricht die Bindungswirkung bestandskräftiger Bescheide und knüpft an § 44 Abs. 1 SGB X an. Satz 2 übernimmt die in § 44 Abs. 4 SGB X normierte 4-Jahresfrist mit der Maßgabe, dass diese vom Beginn des Jahres gerechnet wird, in dem der Antrag auf rückwirkende Anerkennung gestellt wurde. Abs. 7 Satz 2 ist auch auf den in § 6 Abs. 4 Satz 2 BKV geregelten Fall anzuwenden, dass einem Unfallversicherungsträger die vor dem 1.1.1993 eingetretene Erkrankung (bis zum 31.12.2009) auch ohne Antrag bekannt wird. Denn anders als die Regelungen in § 6 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, 4, 5 und 6 BKV, die sämtlich einen Antrag auf Anerkennung der jeweils genannten BK voraussetzen, lässt § 6 Abs. 4 Satz 2 BKV das rechtzeitige Bekanntwerden genügen. Dass sich § 6 Abs. 7 Satz 2 BKV nach dem Willen der Verordnungsgeberin nicht auf die Fallgestaltung des § 6 Abs. 4 Satz 2 BKV erstrecken sollte, hat sie weder in der BKV noch im Entwurf zur 2. BKV-ÄndV (BR-Drs. 242/09) verdeutlicht. Da die BK 4111 i. S. d. § 6 Abs. 4 Satz 2 BKV allerdings rechtswirksam erst zum 1.7.2009 eingeführt worden ist, ist bei der Bemessung der Verletztenrente nur der zurückliegende Zeitraum bis 1.1.2005 zu berücksichtigen (BSG, Urteil v. 17.5.2011, B 2 U 19/10 R).

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