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Angesichts der personellen Kapazitäten der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen wird die Mitwirkung auf besondere Fälle begrenzt sein. Dem entsprechend sieht Abs. 2 Satz 2 vor, dass über Art und Umfang der Beteiligung Verfahrensvereinbarungen geschlossen werden können. Darin kann näher umschrieben werden, in welchen Fällen die Unterrichtung in welchem Umfang erfolgen soll.

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