Rz. 6

Während des Feststellungsverfahrens sind die zuständigen Stellen für den medizinischen Arbeitsschutz zu beteiligen. Dies beinhaltet die Weitergabe medizinischer Daten. Diese ist nach § 67d Abs. 1 SGB X i.V.m. § 9 Abs. 6 Nr. 2 SGB VII zulässig. Vor der abschließenden Entscheidung über die Anerkennung der Berufskrankheit besteht wiederum die Unterrichtungspflicht (Abs. 3 Satz 1). Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen können ergänzende Ermittlungen vorschlagen mit der Folge, dass der Unfallversicherungsträger diese durchführen muss (Abs. 3 Satz 2).

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