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§ 8a SGB VIII beinhaltet ganz allgemein den jugendhilferechtlichen Grundsatz des Schutzauftrags des Jugendamtes bei einer Kindeswohlgefährdung und macht es nach § 8a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zur Aufgabe des Jugendamtes bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls eines Kindes das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. § 8a Abs. 3 SGB VIII beinhaltet den Vorrang der Erziehungsberechtigte und setzt damit die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG um (vgl. hierzu auch BR-Drs. 5/21 (Beschluss), Nr. 56, S. 62, zu einer möglichen Mitteilungspflicht der Jugendämter gegenüber den Strafverfolgungsbehörden unter Hinweis auf § 8a Abs. 3 SGB VIII; der Vorschlag hat jedoch keinen Eingang in das Gesetz gefunden). Das Kindeswohl bildet nicht nur die Richtschnur, sondern auch die Grenze für das Elternrecht. Die Wertentscheidungen in § 8a SGB VIII sind daher auch bei § 5 zu berücksichtigen; bei der Auslegung gleichgelagerter Tatbestandsvoraussetzungen – wie z. B. der Begriff der gewichtigen Anhaltspunkte – kann auf § 8a SGB VIII zurückgegriffen werden.

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