Rz. 34

Gefährdungslagen können fachlich präzise und sachgerecht nur durch das Jugendamt bzw. die insoweit erfahrene Fachkraft eingeschätzt werden (BR-Drs. 5/21 S. 126 = BT-Drs. 19/26107 S. 123). Da Staatsanwälten und Richter insoweit die notwendige Fachkompetenz fehlt, ordnet Satz 3 die entsprechende Anwendung von § 4 Abs. 2 an. Staatsanwälte und Richter haben daher einen Anspruch auf Beratung durch eine erfahrene Fachkraft (vgl. auch BR-Drs. 5/21 S. 125 = BT-Drs. 19/26107 S. 123).

 

Rz. 35

Damit trägt auch diese Regelung – wie § 4 Abs. 2 unmittelbar – dem Umstand Rechnung, dass die unter die Norm fallenden Berufsgruppen i. d. R. nicht vom Fach sind und die Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall sehr schwierig und komplex sein kann (vgl. für § 4 Abs. 2 BR-Drs. 202/11 S. 30 = BT-Drs. 17/6256 S. 19; auf die Komm. zu § 4 Abs. 2 wird verwiesen).

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