Rz. 13

Mitteilungsverpflichtet sind sowohl die Strafverfolgungsbehörde – also die Staatsanwaltschaften – als auch das erkennende Gericht in Strafsachen. Mit der Abgrenzung zwischen Strafverfolgungsbehörde und Gericht ist klargestellt, dass es sich bei Gerichten nicht um Strafverfolgungsbehörden handelt (vgl. auch BR-Drs. 5/21 (Beschluss), Nr. 56, S. 61).

 

Rz. 14

§ 5 erweiterte damit den Adressatenkreis der Anordnung über die Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) - vgl. Nr. 35 MiStra – hinaus auch auf Strafverfolgungsbehörden und Gerichte (BR-Drs. 5/21 S. 125 = BT-Drs. 19/26107 S. 122).

 

Rz. 15

Die Mitteilungspflichten von Gericht und Strafverfolgungsbehörde bestehen dabei nebeneinander und schließen sich nicht aus. Jeder strafrechtsprozessteilnehmende Richter oder Staatsanwalt ist allein zur Beurteilung der Voraussetzungen und ggf. anschließend zur Mitteilung berufen und kann sich nicht auf die Mitteilungspflicht des jeweils anderen berufen, um die Mitteilung zu unterlassen.

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