Rz. 9

Einzige Voraussetzung für die Auslösung einer Mitteilungspflicht ist das Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindes- oder Jugendlichenwohlgefährdung während eines laufenden Strafverfahrens.

 

Rz. 10

Die Einschätzung einer Gefährdung eröffnet dabei Entscheidungsspielräume der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden (hierauf hatte der Gesetzgeber ausdrücklich hingewiesen, vgl. BR-Drs. 5/21 (Beschluss), Nr. 56, S. 61). Die Bejahung der Voraussetzung obliegt daher letztverantwortlich bei den Gerichten und den Strafverfolgungsbehörden und ist eine Einzelfallentscheidung.

 

Rz. 11

Das Merkmal gewichtige Anhaltspunkte für die Kindeswohlgefährdung dient der Sicherstellung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und damit dem Interesse der Betroffenen am Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte und macht das Vorliegen von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung zur Einzelfallprüfung (so ausdrücklich der Gesetzgeber in BR-Drs. 5/21 S. 125 = BT-Drs. 19/26107 S. 123).

 

Rz. 12

Die erforderlichen gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung müssen sich sachlogisch auf einen Minderjährigen beziehen (BR-Drs. 5/21 S. 125 = BT-Drs. 19/26107 S. 123).

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