Rz. 8
Der sachliche Anwendungsbereich der Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 bezieht sich allein auf eröffnete und laufende Strafverfahren i. S. d. § 203 StPO, also bei solchen Verfahren, bei denen aufgrund eines abgeschlossenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 152 Abs. 2 StPO bereits der Eröffnungsbeschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens vorliegt (§ 203 StPO). Beschließt das zuständige Gericht in Strafsachen, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen – § 204 StPO (Nichteröffnungsbeschluss) – scheidet schon der sachliche Anwendungsbereich von § 5 aus.
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