Rz. 2

Sinn des § 5 ist die Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt; damit soll ein möglichst umfassender und lückenloser Schutz von Kindern und Jugendlichen, insbesondere vor sexualisierter Gewalt gewährleistet werden (BR-Drs. 5/21 S. 124 = BT-Drs. 19/26107 S. 122). Der Gesetzgeber hat dies insbesondere damit begründet, dass bereits aus der Nähe von Kindern und Jugendlichen zu Personen, die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung begehen bzw. derer verdächtig sind, für sie ein erhöhtes Gefährdungsrisiko resultieren kann. Damit ist auch klargestellt, dass der Verdacht einer Straftat gegen die betroffene Person nicht zwingend zulasten des jeweiligen Kindes oder Jugendlichen bestehen muss.

 

Rz. 3

Hierfür führt § 5 eine erweiterte Mitteilungspflicht der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte an Jugendämter ein und stärkt damit die Kommunikation und auch Kooperation zwischen den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. § 5 erweiterte damit den Adressatenkreis der Anordnung über die Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) – vgl. Nr. 35 MiStra – hinaus auch auf Strafverfolgungsbehörden und Gerichte (BR-Drs. 5/21 S. 125 = BT-Drs. 19/26107 S. 122).

 

Rz. 4

Struktur der Regelung: Abs. 1 Satz 1 regelt die Voraussetzungen und den Umfang der Mitteilungspflicht. Abs. 1 Satz 2 personalisiert die Mitteilungspflicht auf den zuständigen Staatsanwalt oder den zuständigen Richter. Zugunsten der zur Einschätzung des Kindeswohls nicht berufenen Richter und Staatsanwälte schafft Abs. 1 Satz 3 das Recht auf Beratung durch eine Fachkraft i. S. v. § 4 Abs. 2. Abs. 2 schließlich führt Regelbeispiele für die Annahme gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung auf.

 

Rz. 5

Korrespondierende Vorschrift ist § 8a SGB VIII, der den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung formuliert. Ergänzende Reglungen finden sich in § 4, der die Informationspflicht von Berufsgeheimnisträgern regelt (auf die Überschneidungen beider Regelungen hatte bereits der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien hingewiesen, vgl. BR-Drs. 5/21 S. 125 = BT-Drs. 19/26107 S. 122). Außerdem ergeben sich weitere Mitteilungsbefugnisse in Strafverfahren aus § 17 Nr. 5 EGGVG, die in Nr. 35 MiStra praxistauglich konkretisiert werden und ebenfalls der Abwehr erheblicher Gefahren von Minderjährigen dienen.

 

Rz. 6

Ggf. künftige Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF), die regelmäßig in der Fachzeitschrift "Das Jugendamt (JAmt)" veröffentlicht werden, sind im Volltext auf der Webseite des DIJuF unter der Rubrik Publikationen, JAmt – Fachzeitschrift abrufbar (https://dijuf.de/veroeffentlichungen/jamt-fachzeitschrift, zuletzt abgerufen am 31.3.2023).

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